Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus
über die Ausschreibung des Tourismusinfrastrukturprogramms 2027

vom 25. Juni 2026, Az.: WM47-436-779/7/1

Das Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus schreibt hiermit das Tourismusinfrastrukturprogramm 2027 aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 03.04.2023, Az.: WM47-436-781/6/12, GABl. Nr. 4 vom 26. April 2023, S. 212.

Ziel der Förderung:
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitätsvolle und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.

Gefördert werden können ausschließlich kommunale Einrichtungen, bei denen eine überwiegend touristische Nutzung vorliegt oder die bei einer Neuerrichtung eine überwiegend touristische Nutzung erfahren sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinden,
  • gemeindliche Zusammenschlüsse und
  • im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Was wird gefördert?
Es werden bauliche Investitionen für

  • die Errichtung,
  • die Sanierung und
  • die Modernisierung

öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.

Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:

  • Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,
  • Rad- und Wanderwege,
  • Strand- und Badestelleneinrichtungen,
  • Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurorte-Charakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks),
  • saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • Hallen- und Freibäder in nach dem Kurortegesetz prädikatisierten Gemeinden,
  • Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
  • Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
  • sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von Bedeutung sind.

Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Rad- und Wanderwegen können als Nebenkosten eines Rad- oder Wanderprojekts mitgefördert werden.

Form und Höhe der Förderung:
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben werden, wenn

  • eine Gemeinde oder ein Ortsteil nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
  • sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Kommune/ ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,
  • es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht.

Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen

  • bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
  • bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.

Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen

  • für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (z. B.: Gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze, gebührenpflichtige Kinderbetreuungs- und -spieleinrichtungen).

Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten.

Bagatell- und Höchstfördergrenze:

  • Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht übersteigen, werden nicht gefördert.
  • Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten ist nur im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig (vgl. Ziff. 4.9 VwV TIP).

Antragsverfahren:
Vor einer Antragsstellung muss zwingend eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.

Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch bis spätestens 1. Oktober 2026 beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag für eine Stellungnahme an die Rechtsaufsichtsbehörde weiter. Unvollständige Anträge können ausgeschlossen werden. Wesentlich für eine weitere Bearbeitung sind die zuwendungs- und beihilferechtlichen Erklärungen, ein Durchführungsbeschluss des zuständigen Gremiums und die Darlegung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzepts.

Der Antragsvordruck und die einschlägige Verwaltungsvorschrift sind über die Internetseite www.service-bw.de als Download verfügbar (hierhin besteht auch eine Verlinkung auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus).

  • Fachliche Auskunft und Beratung:
  • Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart,
    Frau Sylvia Freymann, Tel.: 0711/904-12207,
    E-Mail: Tourismusinfrastrukturprogramm@rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen,
    Frau Anja Bischoff, Tel.: 07071/757-3401,
    E-Mail: TIP@rpt.bwl.de
  • Regierungspräsidium Karlsruhe, Schloßplatz 1-3, 76131 Karlsruhe,
    Frau Sina Martellenghi, Tel.: 0721/926-7520,
    E-Mail: Tourismusförderung@rpk.bwl.de
  • Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg,
    Frau Anna Neininger, Tel.: 0761/208-4672,
    E-Mail: RPF_Tourismus@rpf.bwl.de
  • Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus Baden-Württemberg,
    Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart, Frau Sonja Ungericht, Tel.: 0711/123-2268,
    E-Mail: Sonja.Ungericht@wm.bwl.de

Recommended Posts