Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
vom 22. Mai 2026
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) schreibt hiermit das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Einzelheiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen.
1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (Na-WaRo) als Baustoffe
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z.B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion ist deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Mit Ausnahme der Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Die Kombination von Holz mit dem traditionsreichen, wie zukunftsweisenden Baustoff Lehm wird im ELR positiv bewertet.
2. EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle beihilferelevanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro. In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit nachwachsenden Rohstoffen in der Tragwerkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich. Die Fördersätze gelten sowohl bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
3. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch
- Umnutzungen leerstehender Gebäude,
- Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
- umfassende Modernisierungen,
- innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern,
- sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen (siehe Anlage).
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei. Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert. Daher wird auch im Programmjahr 2027 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten. Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des „Schwammdorf“-Konzepts, möglich. Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
4. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen besonders auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote. Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist maßgeblich, welche Angebote es bereits vor Ort gibt. Das ELR unterstützt hier Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung einer funktionierenden Grundversorgung im Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
5. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Unternehmen unter 100 Mitarbeiter unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt
beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Auch die (Nach-)Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
6. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser, werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden. Die reguläre Zuwendung beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit überwiegend auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
7. Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt). Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäuden und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte zur Belebung der Ortskerne beitragen. Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise
(z. B. mit Dach-/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zunehmend eine Herausforderung dar. Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte Nutzungen zu öffnen. Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleichzeitig ihre Bedeutung für die Gemeinschaft zu bewahren. Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen. Deshalb soll ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
In den kommenden Jahren steht in vielen Gemeinden des Ländlichen Raums in den Einfamilienhausgebieten der 1960er und-70er Jahre ein Generationenwechsel an. Dieser kann nur gelingen, wenn eine zeitgemäße Modernisierung der Bausubstanz erfolgt. Das ELR unterstützt diesen Prozess aktiv.
8. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2027 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.
Es können grundsätzlich nur Einzelprojekte beantragt werden, deren bauliche Umsetzung 2027 beginnt.
Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/
abrufbar. Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden
bis zum 30. September 2026
einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden. Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese
bis zum 28. August 2026
per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.
Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.
Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 23. Oktober 2026 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.
Es ist beabsichtigt, dass die Gemeinden mit dem Programmjahr 2027 über die Programmeinplanungen erstmals ausschließlich elektronisch informiert werden. Die Informationen zu den berücksichtigten Vorhaben werden am Tag der Programmentscheidung an das im Antragsformular genannte kommunale Sammelpostfach oder die allgemeine Mailadresse (info@ihrgemeindename.de) der Gemeinde versandt.
Anlagen:
– Informationen zu modellhaften, kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
– Fördersatztabelle
Fördersatztabelle

Anlage zur ELR-Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
Informationen für Kommunen zu modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
Ziel der Förderung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ist es, lebenswerte Ortsmitten, Teilorte und Wohnräume zu schaffen. Von einer hohen Aufenthaltsqualität profitieren alle Bürgerinnen und Bürger. Sie hängt künftig mehr denn je von einer naturnahen, klimaresilienten Gestaltung ab. Entsiegelte, begrünte Flächen können Wasser besser aufnehmen und den natürlichen Wasserkreislauf stärken. Durch die Verdunstung des Wassers über die Fläche und die Vegetation wirkt dies gleichzeitig regulierend auf das Mikroklima. Wohnumfeldmaßnahmen können so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und insbesondere zur Klimaanpassung leisten. Innerörtliche Grün- und Freiflächen müssen geschaffen, erhalten und weiterentwickelt werden.
Das ELR unterstützt deshalb modellhafte Vorhaben, die im Rahmen einer innerörtlichen Gestaltung/ Wohnumfeldmaßnahme in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz einen besonderen Beitrag leisten.
Was kann gefördert werden?
Bebauung mit starker Versiegelung des Bodens, wenig Vegetation und damit zusammenhängende Entstehung von Wärmeinseln werden die zu erwartenden negativen Klimafolgen in unseren Gemeinden weiter verstärken. Modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahmen, die sich positiv auf den Umgang mit Klimafolgen auswirken, werden vom ELR intensiv unterstützt. Es wird bewusst darauf verzichtet, einen abschließenden Maßnahmenkatalog förderfähiger Projektbausteine zu erstellen. Deshalb wird an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Konzepte sogenannter „Schwammdörfer“ verwiesen.
Bei modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen spielen zum Beispiel folgende Themenfelder eine Rolle:
- Begrünung: Bepflanzung mit klimaresistenten, bevorzugt heimischen Bäumen oder Hecken, Schaffung eines guten Mikroklimas, Pocket-Parks, Verschattungen, Tiefbeetgestaltung als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, (trockenheitstolerante) Bepflanzung für die Verbesserung des Mikroklimas, Schaffung von begrünten innerörtlichen Freiflächen wie z.B. Blühstreifen;
- Bauliche Maßnahmen: Entsiegelung, Verschattung von Dorfplätzen z. B. durch die Nutzung von erneuerbaren Energien (Photovoltaikanlagen sind im ELR grundsätzlich nicht förderfähig), Dach- und Fassadenbegrünungen, „Solarbänkle“, die Nutzung von versickerungsfreundlichem Pflaster (soweit eine Entsiegelung nicht möglich ist), zudem die Schaffung von Spiel- und Erholungsflächen;
- Wassermanagement: Im Ortskern Schaffung von kommunalen Wasserspeicherkapazitäten (z. B. Zisternen), Trinkwasserbrunnen, Teichen oder anderer Regenwasserbewirtschaftungssysteme.
An Hitzetagen bzw. bei Starkregenereignissen verbessern die Maßnahmen auch die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und schützen vor Schadensereignissen. Die Stärkung der Klimaresilienz ist so ein wesentlicher Aspekt nachhaltiger Strukturentwicklung.
Förderbedingungen:
Die Anerkennung als modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahme erfordert eine besonders intensive Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Klimaresilienz.
Die Zielerreichung Klimaschutz und Klimaresilienz in der innerörtlichen Gestaltung ist mit Aufzeigen des Entwicklungsbereiches, Bestandsaufnahme, Darstellung der Schwächen des Ist-Zustandes, den Zielen zur Verbesserung und den konkret beabsichtigten Maßnahmen plausibel darzustellen.
Projekte mit nur unwesentlichen Anteilen der o. g. Ziele oder isolierte Standard-Einzelmaßnahmen (z. B. das Pflanzen eines Baums) können nicht modellhaft gefördert werden.
Gefördert werden können auch vorgeschaltete Konzeptionen bzw. Bürgerbeteiligungsprozesse zur Umsetzung der kommunalen Wohnumfeldmaßnahme. Dabei muss in Bezug auf die Bürgerbeteiligung im Rahmen der gewählten Strategie zur Zielerreichung ein modellhaftes ELR-Projekt erwartbar sein.
Es wird empfohlen, die Antragstellung vorab mit den Bewilligungsstellen abzustimmen. Die Regierungspräsidien beraten gerne.
Förderhöhen:
✓ Betreuung, Beratung, Konzepterstellung bis 50 %
✓ Bürgerbeteiligungsprozesse, Moderation bis 50 %
✓ Förderung der investiven Maßnahmen in Höhe von 50 %, max. 1.000.000 Euro