Tourismusinfrastrukturprogramm 2024

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
über die Ausschreibung des Tourismusinfrastrukturprogramms 2024 –
Tourismusinfrastrukturprogramm (TIP)

vom 12. Juli 2023, Az.: WM47-436-779/4/1


Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus schreibt hiermit das Tourismusinfrastrukturprogramm 2024 aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 03.04.2023, Az.: WM47-436-781/6/12, GABl. Nr. 4 vom 26. April 2023, S. 212.


Ziel der Förderung:

Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.

Gefördert werden können ausschließlich kommunale Einrichtungen, bei denen eine
überwiegend touristische Nutzung
 vorliegt oder die bei einer Neuerrichtung eine überwiegend touristische Nutzung erfahren sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinden,
  • gemeindliche Zusammenschlüsse und
  • im Rahmen von Kooperationsvorhaben sind auch die Landkreise antragsberechtigt, sofern sich an dem Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Was wird gefördert?


Es werden bauliche Investitionen für:

  • die Errichtung,
  • die Sanierung und
  • die Modernisierung

öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung
eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.


Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:

  • Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen sollten,
  • Rad- und Wanderwege,
  • Strand- und Badestelleneinrichtungen,
  • Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) die für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks),
  • saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • Hallen- und Freibäder in prädikatisieren Gemeinden,
  • Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
  • Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
  • sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von Bedeutung sind.

Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Rad- und Wanderwegen können als Nebenkosten
eines Rad- oder Wanderprojekts mitgefördert werden.


Form und Höhe der Förderung:

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.


Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben
werden, wenn

  • eine Gemeinde oder ein Ortsteil, nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
  • sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt, mindestens eine prädikatisierte Kommune/ein Ortsteil beteiligt,
  • es sich um ein Vorhaben an zertifizierten Rad- und Wanderwegen handelt, welches in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rad- oder Wanderwegen steht.

Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen:

  • bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
  • bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.

Der Zuschuss beträgt bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben:

  • für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen
    Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden
    Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung
    betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und
    Fitnessbereiche, Parkplätze und Wohnmobilstellplätze).

Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus.

Bagatell- und Höchstfördergrenze:

  • Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nichtübersteigen, werden nicht gefördert.
  • Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten ist nur im Rahmender EU-beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig (vgl. Ziff. 4.9 VwV TIP).

Antragsverfahren:

VOR einer Antragsstellung ist eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium
in Anspruch zu nehmen.

Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch bis spätestens
1. Oktober 2023 über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Unvollständige Anträge können ausgeschlossen werden. Wesentlich für eine weitere Bearbeitung sind die zuwendungs- und beihilferechtlichen Erklärungen, ein Durchführungsbeschluss des zuständigen Gremiums und die Darlegung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzepts.

Der Antragsvordruck und die einschlägige Verwaltungsvorschrift sind über die Internetseite
www.service-bw.de als Download verfügbar (hierhin besteht auch eine Verlinkung auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus).

  • Fachliche Auskunft und Beratung:
  • Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, Herr Gerd Hofmann, Tel.: 0711/904-12202, E-Mail: gerd.hofmann(at)rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Frau Inna Greifenstein, Tel.: 07071/757-3237, E-Mail: inna.greifenstein(at)rpt.bwl.de
  • Regierungspräsidium Karlsruhe, Schloßplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, Frau Sabrina Ponzelar, Tel.: 0721/926-7505, E-Mail: sabrina.ponzelar(at)rpk.bwl.de
  • Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg, Frau Anna Neininger, Tel.: 0761/208-4672, E-Mail: anna.neininger(at)rpf.bwl.de
  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart, Herr Wolf-Christian Reese, Tel.: 0711/123-2266, E-Mail: wolf-christian.reese@wm.bwl.de

Entwicklungsprogramm ländlicher Raum (ELR)

Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2024

vom 26. Mai 2023

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 

(www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).

Grundsätzliches

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen. 

1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht (siehe Punkt 6). Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. 

2. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen

Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. 

Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch 

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude, 
  • Aufstockungen von Gebäuden,
  • umfassende Modernisierungen, 
  • sowie innerörtliche Nachverdichtungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies per Karte nachzuweisen. Die nach Nr. 4.3 ELR erforderliche Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken für die Wohngebiete der 70er-Jahre ist erst ab Antragstellung 2025 erforderlich.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neu-bauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. 

Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anpassungsstrategie zum Bauen im Bestand wird forciert. Zudem sollen die gestiegenen Baukosten bei der Berechnung der maximalen Zuschussbeträge berücksichtigt werden. 

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird weiterhin die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. 

Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört jedoch zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher, abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m. 8.10 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

Neu angeboten wird auch ein Förderzuschlag für modellhafte Vorhaben, die für innerörtliche Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz/Resilienz durch z.B. diverse Maßnahmen zur Umsetzung des „Schwammstadt“-Konzepts (Entsiegelung, Tiefbeetgestaltung im Straßenraum als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, Bachrenaturierung im Dorfplatzbereich, usw.) beispielhaft sind. Abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m 8.10 ELR kann eine Förderung erstmals von bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.

3. Förderschwerpunkt Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen (Formular ELR-5).

Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert. 

Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.

4. Förderschwerpunkt Arbeiten 

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher – nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

5. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden. 

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen sind künftig nur noch förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet wer-den.

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche, förderrelevante strukturelle Verbesserung dar. 

6. Förderübersicht

TABELLE ZUR FÖDERÜBERSICHT

7. Verfahren

Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2024 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen. 

Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Be-reich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.

Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung 2024 beginnt.

Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen. 

Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).

Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abzurufen.

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 einzureichen. 

Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden. Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 31. August 2023 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.

Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.

Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine kommunalwirtschaftliche Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 27. Oktober 2023 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.

Anlage: 

Informationen zu modellhaften Wohnumfeldmaßnahmen

INFORMATIONEN ZU MODELLHAFTEN WOHNUMFELDMASSNAHME