Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2026
vom 23. Mai 2025
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) schreibt hiermit das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022.
(www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stär-kung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwer-punkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtun-gen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Einzelheiten zu den jeweiligen För-dersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen
1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderun-gen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzu-regen. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe (wie z.B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
2. EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle beihilfere-levanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro. In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit CO2-speichernden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich. Die Fördersätze gelten sowohl bei Förderungen auf der Grundlage der Deminimis-
Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
3. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.
Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch
- Umnutzungen leerstehender Gebäude,
- Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
- umfassende Modernisierungen,
- innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern,
- sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen (siehe Anlage).
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren
und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der
60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte
Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben
im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten
Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“
zu betrachten. Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381
(De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer
ressourcenschonenden Innenentwicklung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die
Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von
Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden
haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch
Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann
daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen
und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei. Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher,
versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert. Daher wird auch im Programmjahr 2026 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben
angeboten. Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen
in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des
„Schwammdorf“-Konzepts, möglich. Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen.
Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
4. Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung
der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien
und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung.
Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote
zählen. Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist immer die Frage zu stellen,
welche Angebote es bereits vor Ort gibt. Das ELR unterstützt hier keine konkurrierenden Betriebe,
sondern Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung
ein neues Angebot vor Ort schaffen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt
muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der
betreffenden Dienstleistung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im
Ort darstellen und bestätigen.
Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung
nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt
Arbeiten erweitert.
5. Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe
(bis zu 100 Mitarbeiter) unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co-
Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem
die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise
die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende
innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.
Auch die Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
6. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert,
wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert
sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden. Der reguläre Förderbetrag beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit CO2-speichernden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion
bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen
Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch
die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante
strukturelle Verbesserung dar.
7. Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen
(auch Turmstation oder Trafoturm genannt). Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäuden
und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte
zur Belebung der Ortskerne beitragen. Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten
Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise (z. B. mit Dach-
/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zunehmend
eine Herausforderung dar. Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt.
Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte
Nutzungen zu öffnen. Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleichzeitig ihre Bedeutung
für die Gemeinschaft zu bewahren. Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen. Deshalb soll
ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung
von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten
oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
8. Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2026 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag
mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen.
Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen
Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte.
Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.
Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung grundsätzlich
2026 beginnt.
Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags.
Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt
aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von
Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße,
zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit
dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig
vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene)
werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere
auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der
Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche)
und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge
zu würdigen.
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen
sind unter der Internetadresse
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr
abrufbar. Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden
Städte und Gemeinden
bis zum 30. September 2025
einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg
(BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie
Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden.
Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese
bis zum 29. August 2025
per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.
Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung.
Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme zu den
kommunalen Projekten bis zum 25. Oktober 2025 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium
vor.
Anlagen:
– Informationen zu modellhaften, kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
– Fördersatztabelle
TABELLE ZUR FÖDERÜBERSICHT
Anlage zur ELR-Ausschreibung des Jahresprogramms 2026
Informationen für Antragsteller zu
modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
Ziel der Förderung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) ist es, lebenswerte Ortsmitten, Teil-orte und Wohnräume zu schaffen. Von einer hohen Aufenthaltsqualität profitieren alle Bürgerinnen und Bürger. Sie hängt künftig mehr denn je von einer naturnahen, klimaresilienten Gestaltung ab. Entsiegelte, begrünte Flächen können Wasser besser aufnehmen und den natürlichen Wasserkreislauf stärken. Durch die Verdunstung des Wassers über die Fläche und die Vegetation wirkt dies gleichzeitig regulierend auf das Mikroklima. Wohnumfeldmaßnahmen können so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und insbesondere zur Klimaanpassung leisten. Innerörtliche Grün- und Freiflächen müssen geschaffen, erhalten und weiterentwickelt werden.
Das ELR unterstützt deshalb modellhafte Vorhaben, die im Rahmen einer innerörtlichen Gestaltung/ Wohnumfeldmaßnahme in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz einen modellhaften Beitrag leisten.
Was kann gefördert werden?
Dichte Bebauung, starke Versiegelung des Bodens, wenig Vegetation und damit zusammenhängende Entstehung von Wärmeinseln werden die zu erwartenden Klimafolgen in unseren Gemeinden weiter verstärken. Im ELR werden deshalb besonders modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahmen gesucht, die hier deutlich entgegenwirken. Es wird bewusst darauf verzichtet, einen abschließenden Maßnahmenkatalog förderfähiger Projektbausteine zu erstellen. Deshalb wird an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Konzepte sogenannter „Schwammdörfer“ verwiesen.
Bei modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen spielen zum Beispiel folgende Themenfelder eine Rolle:
- Begrünung: Schaffung eines angenehmen Mikroklimas, Pocket-Parks, Bepflanzung mit klimaresistenten, bevorzugt heimischen Bäumen oder Hecken, Verschattungen, Tiefbeetgestaltung als Niederschlags-sammel- und Versickerungsbecken, (trockenheitstolerante) Bepflanzung für die Verbesserung des Mikroklimas, Schaffung von innerörtlichen Freiflächen wie z.B. Wiesen und hier insbesondere Blühstreifen/-flächen;
- Bebauung: Entsiegelung, Verschattung von Dorfplätzen z. B. durch die Nutzung von erneuerbaren Energien (Photovoltaikanlagen sind im ELR grundsätzlich nicht förderfähig), Dach- und Fassadenbegrünungen, „Solarbänkle“, Umsetzung von baulichen Maßnahmen in Holz statt in Beton, die Nutzung von versickerungsfreundlichem Pflaster, soweit eine Entsiegelung nicht möglich ist, sowie die Schaffung von Spiel- und Erholungsflächen, angepasst an den Landschaftsschutz;
- Wassermanagement: Im Ortskern Schaffung von kommunalen Wasserspeicherkapazitäten (z. B. Zisternen), Trinkwasserbrunnen, Teichen oder anderer Regenwasserbewirtschaftungssysteme.
An Hitzetagen bzw. bei Starkregenereignissen verbessern die Maßnahmen die Lebensqualität der Bürgerin-nen und Bürger und schützen vor Schadensereignissen. Die Stärkung der Klimaresilienz ist so ein wesentlicher Aspekt nachhaltiger Strukturentwicklung.
Förderbedingungen:
- Die Anerkennung als modellhafte kommunale Wohnumfeldmaßnahme erfordert eine besonders intensive Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Klimaresilienz, derzeit bereits etablierte Standardmaßnahmen reichen dafür in der Regel nicht aus.
- Die Zielerreichung Klimaschutz und Klimaresilienz in der innerörtlichen Gestaltung ist mit Aufzeigen des Entwicklungsbereiches, Bestandsaufnahme, Darstellung der Schwächen des Ist-Zustandes, den Zielen zur Verbesserung und den konkret beabsichtigten Maßnahmen plausibel darzustellen.
- Projekte mit nur unwesentlichen Anteilen der o. g. Ziele oder isolierte Standart-Einzelmaßnahmen (z. B. Pflanzen eines Baums) können nicht modellhaft gefördert werden.
- Gefördert werden können auch vorgeschaltete Konzeptionen bzw. Bürgerbeteiligungsprozesse zur Umsetzung der kommunalen Wohnumfeldmaßnahme. Dabei muss in Bezug auf die Bürgerbeteiligung im Rahmen der gewählten Strategie zur Zielerreichung ein modellhaftes ELR-Projekt erwartbar sein.
- Die beantragten Maßnahmen müssen im Rahmen des ELR förderfähig sein.
- Es wird empfohlen, die Antragstellung vorab mit den Bewilligungsstellen abzustimmen. Die Regierungspräsidien beraten gerne.
Förderhöhen:
- Betreuung, Beratung, Konzepterstellung bis 50 %
- Bürgerbeteiligungsprozesse, Moderation bis 50 %
- Förderung der investiven Maßnahmen in Höhe von 50 %, max. 1.000.000 Euro
No comment yet, add your voice below!